Fahrtunterbrechungen bei Probefahrten
Oft wird davon ausgegangen, dass Fahrtunterbrechungen während Probefahrten immer zulässig sind, wenn die Bescheinigung hinter der Windschutzscheibe gut sichtbar hinterlegt ist. Das ist aber so nicht richtig und birgt dadurch die Gefahr unwissentlich gegen das Gesetz zu verstoßen.
Es gilt zwischen zwei folgenden Szenarien zu unterscheiden:
1. Lenker ist Kaufinteressent
Ist der Lenker Kaufinteressent (Überlassung an Kaufinteressenten, max. 3,5 t hzG; 72 h), so ist oben genannte Annahme zutreffend. Das bedeutet in diesem Fall dürfen Fahrtunterbrechungen ohne weitere Begründung vorkommen – vorausgesetzt die Bescheinigung über Beginn und Ende der Probefahrt wurden im Fahrzeug sichtbar hinterlegt (§ 45 Abs. 1a KFG).
Bei mehrspurigen Kraftfahrzeugen muss diese Bescheinigung hinter der Windschutzscheibe und durch diese gut erkennbar hinterlegt sein. Bei anderen Fahrzeugen ist diese Bescheinigung an einer sonst geeigneten Stelle gut wahrnehmbar anzubringen.
2. Lenker ist kein Kaufinteressent
Achtung! Ist der der Lenker kein Kaufinteressent, ist erstgenannte Annahme falsch. Eine Probefahrt-Unterbrechung ist in nur zwei Fällen zulässig:
- Die Unterbrechung steht in direktem Zusammenhang mit der aktuellen Probefahrt. Das kann zum Beispiel das Waschen oder Tanken des Fahrzeugs, oder das Präsentieren des Fahrzeugs an einen Interessenten sein.
- Die Unterbrechung ist zur Befriedigung täglich wiederkehrender Lebensbedürfnisse erforderlich. Dazu gehören zum Beispiel ein Toiletten-Besuch, oder um Nahrung zu sich zu nehmen.
Diese Beschränkungen gelten auch für Überführungen durch den Käufer bei Abholung vom Verkäufer.
Prüfung von Probefahrt Unterbrechungen
In der Praxis ist die Kontrolle von oben beschriebenen Fahrtunterbrechungen und deren Zustandekommen nur schwer zu prüfen. Grund dafür ist, dass gesetzlich im 2. Szenario keine Bescheinigung hinter der Windschutzscheibe hinterlegt werden muss. Der Lenker ist bei einem abgestellten Fahrzeug mit Probefahrtkennzeichen nur selten anzutreffen. Dadurch ist für das kontrollierende Organ nicht nachzuvollziehen unter welchem Umstand die Unterbrechung stattfindet.
Daher ist die Hinterlegung der Bescheinigung immer sinnvoll. Voraussetzung ist jedoch noch immer, dass es sich um eine wie zuvor beschriebene zulässige Unterbrechung handelt.