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Probefahrtkennzeichen für Motorräder und Anhänger

Die Frage, ob ein Probefahrtkennzeichen auch an Motorrädern oder Anhängern angebracht werden darf, lässt sich prinzipiell mit Ja beantworten. Allerdings ist auch dabei einiges zu beachten.

Was sagt das Gesetz?

Insbesondere die Paragraphen 3 und 48 des KFG 1967 sind für diese Frage relevant. Ersterer liefert eine Unterteilung der verschiedenen Fahrzeuge, während sich zweiterer damit befasst, welche davon grundsätzlich ein Kennzeichen brauchen:

  • Krafträder, zu denen Motorräder, aber auch Mopeds zählen.
  • Kraftwagen wie PKWs, LKWs oder Busse
  • Anhänger in den verschiedensten Ausführungen

Ebenfalls im § 48 KFG 1967 (Absatz 3) findet sich schließlich die Information, dass für die besagten Fahrzeugtypen auch eine Bewilligung für Probefahrten beantragt werden kann (und muss). Anders gesagt: An allem, was auch sonst ein Kennzeichen braucht, kann – unter Beachtung weiterer Punkte – auch ein blaues Taferl angebracht werden.

Was ist zu beachten?

Der Dreh- und Angelpunkt ist die Bewilligung zur Durchführung von Probefahrten. Ohne diese geht erst einmal gar nichts. Doch auch wenn eine vorliegt, heißt das noch nicht automatisch, dass das blaue Taferl an Anhängern oder Motorrädern montiert werden darf.

Bereits beim Ansuchen für die Bewilligung ist die Angabe nötig, mit welchen Typen von Fahrzeugen Probefahrten durchgeführt werden sollen. Dementsprechend ist es möglich, dass eine bereits existierende Bewilligung beispielsweise ausschließlich für Kraftwagen, nicht aber für Anhänger gilt. In diesem Fall ist ein weiterer Antrag nötig.

Braucht es auf jeden Fall separate Bewilligungen?

Für Probefahrten mit verschiedenen Fahrzeugtypen sind nicht notwendigerweise gesonderte Bewilligungen erforderlich. Im Ansuchen können Sie die verschiedenen Arten von Fahrzeugen angeben, für welche die Bewilligung letztlich gelten soll.

Auch wenn es verlockend scheint, beim Ansuchen nur zur Sicherheit gleich alle Fahrzeugtypen mit hinein zu nehmen, ist dies nicht sinnvoll. Da Sie auch den Grund nennen müssen, weswegen Sie Probefahrten durchführen wollen oder müssen, wäre es nur schwer zu argumentieren, warum eine Bewilligung auch für Anhänger gelten soll, wenn diese für Sie eigentlich irrelevant sind.

Form der Kennzeichen

Statt der einzeiligen rechteckigen Kennzeichen, die üblicherweise an PKW angebracht werden, kommen bei manchen Anhängern, vor allem aber bei Krafträdern zweizeilige fünfeckige Taferl mit nach unten gerichteter und abgerundeter Spitze zum Einsatz. Probefahrtkennzeichen gibt es auch in dieser Form, und sie sollten bei den entsprechenden Fahrzeugen verwendet werden.

Was ist mit dem Papierkram und dem Zweck von Probefahrten?

Egal ob eine Probefahrt mit einem vierrädrigen Kraftwagen, einem Motorrad oder einem Anhänger durchgeführt wird, sind die erforderlichen Dokumente gleich. Während der Fahrt sind der Probefahrtschein und in bestimmten Fällen eine Bescheinigung über Ziel und Zweck bzw. das Zusatzblatt zum Probefahrtschein mitzuführen. Auch ein Fahrtenbuch muss geführt, aufbewahrt und den Behörden auf Verlangen vorgewiesen werden.

Auch die erlaubten Zwecke, zu denen Probefahrten durchgeführt werden dürfen, sind bei Motorrädern oder Anhängern gleich wie bei Kraftwagen (z. B. Fahrten zum Ort der Begutachtung, Fahrten zur Feststellung der Gebrauchsfähigkeit, usw).

Fazit

Motorräder oder Anhänger sind in Sachen Probefahrten gleich wie normale Kraftwagen zu behandeln. Zu beachten ist dabei, dass möglicherweise eine neue bzw. eine zusätzliche Bewilligung beantragt werden muss.